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Bitte beachten Sie: eingeschränkte Sonderöffnungszeiten in der Wintersaison - Bezahlung der Parkgebühren nur mit Bargeld.

Hausordnung

Hausordnung für die Externsteine in Horn-Bad Meinberg

Für mehr Sauberkeit & Sicherheit.

Für mehr Miteinander.

Der Landesverband Lippe bewirtschaftet die Externsteine und das umliegende Naturschutzgebiet (NSG) in Horn-Bad Meinberg. Er übt als Eigentümer das Hausrecht aus. Diese Hausordnung gilt für das gesamte im nachfolgend dargestellten Lageplan abgebildete Areal und Naturschutzgebiet (Areal). Das Areal umfasst dabei die dargestellten Waldflächen, Freiflächen, Parkplatzflächen, Wege, Zuwegungen, Gebäude und die Steine selbst:

 

Das Betreten und die Nutzung des Areals sind nur zulässig, wenn diese Hausordnung anerkannt und eingehalten wird. Mit Betreten des Geländes wird diese Hausordnung akzeptiert.

Geschichtliche Vorbemerkung
Die Externsteine rückten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, vor allem aber in den 1920er Jahren in den Fokus der völkischen Gruppierungen. Im Zuge dessen wurden die Externsteine ab 1934 für politische Größen und Organisationen des NS-Regimes genutzt. 1934/35 wurden durch das NS-Regime archäologische Ausgrabungen an den Externsteinen unternommen, es konnten jedoch keine Nachweise oder Zeugnisse für eine germanische Kultstätte an den Externsteinen gefunden werden. Bis heute werden die Externsteine jedoch von rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Gruppen oder Vereinigungen als vermeintliches Symbol missbraucht. Wegen dieser historischen Situation ist für den Landesverband Lippe eine besondere Sensibilität gegenüber extremen, insbesondere rechtsextremen Aussagen und Darstellungen zwingend geboten, die sich in dieser Hausordnung widerspiegelt.

Auf dem Areal gelten folgende Regelungen:

1. Die Besuchenden haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit nicht beeinträchtigt und andere Besuchende weder gefährdet noch belästigt werden. Jeder Besuchende soll auf seine Weise die Gelegenheit haben, das Areal und die Externsteine ungestört zu genießen.

2. Das Klettern auf den Steinen sowie das Übersteigen von Mauern, Brüstungen, Geländern und Absperrungen ist untersagt.

3. Es ist den Besuchenden untersagt, rechtsextreme, rassistische, antisemitische und sexistische Äußerungen in Wort, Schrift oder Gesten zu tätigen.

4. Es ist den Besuchenden untersagt, in Wort, Schrift und Gesten die Freiheit und Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren. Es ist den Besuchenden untersagt, rechtsextreme Kennzeichen zu tragen. Gleichermaßen gilt dies für „reichsbürgerliche“ Aussagen, Kennzeichen oder Symbole, die im Gesamtzusammenhang einer Ideologie letztlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die verfassungsmäßige Ordnung in Frage stellen.

5. Die Mitarbeitenden des Landesverbandes Lippe und deren Erfüllungsgehilfen sind angehalten, die Bestimmungen dieser Hausordnung durchzusetzen. Sie sind berechtigt, diesbezügliche Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten. Bei einem Verstoß gegen die Weisungen und die festgelegten Verhaltensregelungen kann einem Besuchenden der weitere Besuch für den Einzelfall untersagt werden. Bei schwereren Verstößen kann die Untersagung auf Zeit oder Dauer ausgesprochen werden. Die Mitarbeitenden des Landesverbandes Lippe haben den Auftrag, zur Durchsetzung des Hausrechtes nötigenfalls die Polizei zu rufen.

6. Fotos und Videoaufnahmen sind nur für den ausschließlich privaten Gebrauch gestattet. Eine Veröffentlichung in den Sozialen Medien ist zu anderen als ausschließlich privaten Zwecken nur zulässig nach vorheriger Einwilligung des Landesverbandes Lippe. Drohnenaufnahmen sowie kommerzielle oder redaktionelle Foto- oder Videoaufnahmen, insbesondere unter Zuhilfenahme von Gerätschaften, die die Sichtperspektive außerhalb der natürlich-menschlichen Perspektive ändern können sind nur nach vorherigem Antrag und Bewilligung zulässig und im Regelfall kostenpflichtig.

7. Laut Bundesnaturschutzgesetz sind Hunde auf dem Areal an der Leine zu führen. Innerhalb von Gebäuden und auf den Externsteinen sind Haustiere nicht gestattet. Dies gilt nicht für Assistenzhunde, soweit eine Leinenpflicht oder das Zutrittsverbot dem Assistenzzweck widersprechen. Die Eigenschaft als Assistenzhund ist durch eine entsprechende Bescheinigung auf Verlangen nachzuweisen. Die durch ihre Tiere verursachten Verunreinigungen sind umgehend und ordnungsgemäß zu entfernen.

8. Das Befahren des Areals mit Fahrzeugen außerhalb des markierten Parkplatzes ist ohne gesonderte Anweisung des Personals untersagt. Mit Rücksicht auf andere Besuchende sind auch Fahrräder, Scooter und ähnliche Fahrzeuge auf dem Parkplatz abzustellen oder außerhalb der Parkplatzfläche zu schieben.

9. Unter Einfluss von Drogen stehenden Personen kann der Zutritt bzw. der weitere Aufenthalt verweigert werden. Der Konsum von Cannabis ist auf dem Areal untersagt.

10. Ist das Areal wetterbedingt ganz oder teilweise geschlossen, so ist den entsprechenden Hinweisen bzw. den Weisungen der Mitarbeitenden zu folgen.

11. Auf das Verbot des Führens von Waffen und Messern nach § 42 WaffG, das auch auf dem Areal gilt, wird ausdrücklich hingewiesen.

12. Politische Willensbekundungen sind auf dem Areal untersagt. Organisierte Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes Lippe.

13. Das Abbrennen offener Feuer, Grillen und Feuerwerk ist auf dem Areal nicht gestattet.

14. Das Campen, Lagern und Nächtigen jeglicher Art ist auf dem Areal nicht gestattet.

15. Nur Personen, die vom Landesverband Lippe eine Genehmigung hierfür haben, dürfen eine Führung gegen Bezahlung abhalten. Für Führungen gelten gesonderte AGB.

16. Für das Restaurant gilt eine eigene Hausordnung.

17. Die Eintrittspreise und sonstigen Entgelte (z.B. Parkgebühren) werden durch die Entgeltordnung für die Externsteine in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

18. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Verstöße gegen diese Hausordnung verursacht werden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Veranstaltung des Landesverbandes Lippe, einer Besteigung der Aussichtsplattform oder durch den Besuch des Areals entstehen, wird keine Haftung übernommen.

Schlussbemerkung:
Die Hausordnung beruht auf dem Hausrecht des Landesverbandes Lippe, sie ersetzt nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Gesetze. Verstöße gegen diese Ordnung können zur Anzeige gebracht und gegebenenfalls straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.

Horn-Bad Meinberg, den 19.12.2025

Jörg Düning-Gast

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe

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